01.07.2005 | RVG
Mittelgebühr in OWi-Sachen
Die Mittelgebühr ist gerechtfertigt und bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung auch zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot in Frage steht oder Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis werden können. Maßgeblich ist § 14 RVG (AG Frankenthal/Pfalz 29.4.05, 5189 Js 16685/04 1 OWi, Abruf-Nr. 051672). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Bei der Gebührenhöhe ist auf den Einzelfall abzustellen. Maßstab für die Gebührenbemessung ist § 14 RVG und nicht etwa das Delikt oder die statistische Häufigkeit der (Verkehrs)Ordnungswidrigkeiten. Der Anwalt ist gut beraten, beim Kostenfestsetzungsantrag oder bei der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu den in § 14 RVG genannten Kriterien vorzutragen. Hier kam eine Geldbuße von 75 EUR in Betracht und der Eintrag von drei Punkten in das VZR (= gesteigerte Bedeutung der Sache). Der Anwalt hatte zwei Zeugen benannt (= erhöhter Nachforschungsaufwand) und eine Beratung durchgeführt. Zudem wurde ein schriftlicher Beweisantrag zur Vorbereitung der HV angefertigt. Das AG ging daher von einem durchschnittlichen Bußgeldverfahren aus, das eine Mittelgebühr rechtfertige.