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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Schuldrechtsreform

    "Bastlerfahrzeug" als Umgehung des § 475 BGB

    | Wird ein fahrbereiter Gebrauchtwagen zum gängigen Marktpreis verkauft, kann der Verkäufer sich einem Verbraucher gegenüber nicht auf die individualvertragliche Klausel "Bastlerfahrzeug, ohne Garantie" berufen. In einem solchen Fall stellt die Abrede eine Umgehung des § 475 Abs. 1 BGB dar (OLG Oldenburg 3.7.03, 9 W 30/03, Abruf-Nr. 040085). |