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  • 01.03.2005 | Täteridentifizierung

    Anfordern eines Passbildes von der Behörde

    Die Bußgeldbehörde ist nach § 161 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1und 2 OWiG berechtigt, von allen Behörden zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen, was auch die Herausgabe eines dort hinterlegten Lichtbildes umfasst (OLG Rostock 29.11.04, 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04, Abruf-Nr. 050337).

     

    Praxishinweis

    Das OLG Rostock hat wie andere OLG die Praxis der Verwaltungsbehörde als zulässig anerkannt und das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes verneint (vgl. zuletzt OLG Brandenburg VA 04, 56, Abruf-Nr. 030502).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 51 | ID 90760