01.10.2004 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung
Ordnungsgemäße Bezugnahme auf ein Lichtbild
| Soll die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer anhand eines Lichtbildes (hier Radarfoto) erfolgen, kann der Tatrichter auf dieses gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug nehmen. Das Lichtbild wird dann Gegenstand des Urteils. Eine ordnungsgemäße Bezugnahme liegt allerdings nicht vor, wenn lediglich die Blattzahl, an der sich das Lichtbild in der Akte befindet, angeführt und mitgeteilt wird, das Messfoto sei in Augenschein genommen worden. Der Tatrichter muss dann vielmehr durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglichen, ob das in Augenschein genommene Lichtbild zur Identifizierung geeignet ist. Insoweit sind Ausführungen zur Qualität des Lichtbildes erforderlich. Wenn dann zu den Merkmalen des Betroffenen lediglich mitgeteilt wird, dass der Betroffene Brillenträger ist und eine längliche Kopfform hat, ist das nicht ausreichend (OLG Hamm 12.7.04, 2 Ss OWi 403/04, Abruf-Nr. 041929). |
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