26.04.2010 | Tilgungsreife
Verwertung von Voreintragungen
Voreintragungen dürfen nur verwertet werden, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist (OLG Frankfurt a.M. 7.1.10, 2 Ss OWi 552/09, Abruf-Nr. 100607). |
Praxishinweis
Das OLG Frankfurt a.M. war bislang das einzige OLG, das davon ausging, dass Voreintragungen verwertet werden dürfen, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der 2-jährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen wird, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt (vgl. VA 09, 108). Die Voreintragungen unterfielen in diesen Fällen keinem Verwertungsverbot. Diese Rechtsprechung hat das OLG Frankfurt a.M. jetzt - ohne nähere Begründung - aufgegeben und sich damit der h.M. angeschlossen (vgl. u.a. OLG Hamm VA 07, 50; 05, 159; OLG Jena VA 08, 213; AG Wolfratshausen NZV 06, 488; Böttger in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 2758; vgl. auch Gübner in VRR 05, 212 ff. und AG Rendsburg zfs 06, 415).