25.10.2010 | Trunkenheitsfahrt
Annahme von Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt
Ob eine vorsätzliche Tatbegehung im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB vorliegt, hat der Tatrichter unter Heranziehung und Würdigung aller Umstande des Einzelfalls, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs, dessen innerem Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Fahrt zu entscheiden (OLG Brandenburg 13.7.10, (2) 53 Ss 40/10, Abruf-Nr. 103014). |
Praxishinweis
Vgl. dazu OLG Brandenburg VA 10, 9 m.w.N. aus der Rspr. und Checklisten.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 190 | ID 139446