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  • 25.10.2010 | Trunkenheitsfahrt

    Bedeutung der 10-minütigen Kontrollzeit vor einer Atemalkoholmessung

    Zur Frage, ob eine Atemalkoholmessung verwertbar ist, wenn der Betroffene innerhalb der 10-minütigen Kontrollzeit andere Substanzen zu sich nimmt bzw. mit ihnen umgeht (OLG Stuttgart 2.7.10, 4 Ss 369/10, Abruf-Nr. 102719).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das AG hat der Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs.1 StVG eine Atemalkoholmessung zugrunde gelegt. Diese war durchgeführt worden, obwohl der Betroffene während der gesamten Kontrolle einen Kaugummi im Mund gehabt hatte. Dies stelle - so das Amtsgericht - die Richtigkeit der Messergebnisse nicht in Frage.  

     

    Das OLG hat sich dem angeschlossen und damit Stellung in dem Streit in der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Frage bezogen, wie zu verfahren ist, wenn die Kontrollzeit nicht eingehalten wird. Das OLG Hamm (VA 07, 36; 08, 63) hat in diesen Fällen die Messung insgesamt als unverwertbar angesehen (vgl. jetzt aber OLG Hamm VA 10, 50). Dem hatte sich das OLG Bamberg (VA 08, 31) jedenfalls für den Fall angeschlossen, in dem der Grenzwert gerade erreicht ist. Das OLG Stuttgart hält demgegenüber eine generelle Unverwertbarkeit der Messung für nicht angezeigt und schließt sich nun den Obergerichten an, die die Messung auch verwerten, wenn die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten ist (so etwa OLG Celle NZV 04, 318; OLG Karlsruhe VA 06, 140; so jetzt auch OLG Hamm VA 10, 50). Es ist zu hoffen, dass irgendwann der BGH diese Streitfrage aufgrund einer Vorlage entscheiden wird.  

     

    Interessant ist im Übrigen der Hinweis in der Entscheidung auf das vom AG eingeholte SV-Gutachten. Danach kann es offenbar beim/nach Konsum von Fisherman Friends Bonbons zu einer Verfälschung der Messergebnisse kommen.