23.12.2009 | Trunkenheitsfahrt
Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen
Bei einer Trunkenheitsfahrt muss das tatrichterliche Urteil das angewendete Messverfahren, also den zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration konkret verwendeten Gerätetyp, mitteilen. Diese Angabe ist erforderlich, um zu überprüfen, ob überhaupt ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist (OLG Hamm 25.6.09, 2 Ss OWi 376/09, Abruf-Nr. 093994). |
Praxishinweis
Das OLG widerspricht sich in der Entscheidung selbst. Denn in seiner in zfs 04, 536 veröffentlichten Entscheidung hatte das OLG ausgeführt, dass bei der Trunkenheitsfahrt die sonst auch bei einem standardisierten Messverfahren erforderliche Angabe der Messmethode nicht erforderlich ist. Das hat das OLG damals damit begründet, dass es (derzeit) nur ein Messverfahren zur Feststellung der Atemalkoholkonzentration gibt. Das sieht das OLG jetzt offenbar anders, ohne jedoch die Änderung seiner Auffassung zu begründen. Zum Umfang der Feststellungen bei einer Trunkenheitsfahrt siehe auch VA 04, 213; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 2474 ff.)
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 12 | ID 132388