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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

    | Im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der BAK-Höhe und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (OLG Köln 19.12.00, Ss 488/00, StV 01, 355; rkr.). (Abruf-Nr. 010823) |