01.12.2006 | Trunkenheitsfahrt
Feststellungen zum vorsätzlichen Verstoß
Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen (OLG Hamm 4.7.06, 1 Ss 288/06, Abruf-Nr. 063203). |
Praxishinweis
Den Urteilsgründen muss entnommen werden können, warum der Angeklagte sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen sein soll oder diese zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das kann z.B. aus einem glaubhaften und überzeugenden Geständnis des Angeklagten folgen. Allein auf vorangegangenen Drogenkonsum und das Fahrverhalten des Angeklagten kann die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise jedoch in der Regel nicht gestützt werden.
Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 212 | ID 91146