01.06.2001 · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Kein allgemeiner Sicherheitsabschlag bei Atemalkohol-Messungen
| Bei der Bestimmung der Atemalkohol-Konzentration i.S.d. § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkohol-Messgerätes (z.B. dem Draeger Alcotest 7110 Evidential MK III), das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind (BGH 3.4.01, 4 StR 507/00). (Abruf-Nr. 010565) |
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