23.08.2010 | Trunkenheitsfahrt
Keine automatische Annahme von Vorsatz
Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt: Deshalb kann auch bei einem weit über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden, auch wenn dieses nahe liegen mag (OLG Stuttgart 4.5.10, 5 Ss 198/10, Abruf-Nr. 102001). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 316 Rn. 9a, Burhoff VA 01, 34; u.a. auch OLG Hamm NZV 05, 161 m.w.N.; BA 04, 538; VA 08, 82; s.a. LG Potsdam BA 04, 540 und OLG Koblenz StraFo 08, 220 sowie OLG Brandenburg VA 10, 9 mit einer Zusammenstellung der Rechtsprechung).
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 155 | ID 137919