01.03.2004 · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Vorsatz nicht allein auf Grund hoher BAK
| Bei der Verurteilung nach § 316 Abs. 1 StGB kann nicht bereits aus einer hohen BAK auf Vorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten. Es bedarf der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Täterverhaltens während und nach der Tat. Es kommt zudem auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Es gibt nämlich nach wie vor keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt (OLG Hamm 9.11.03, 3 Ss 507/03, Abruf-Nr. 040220). |
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