· Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt bei hoher BAK?
Das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden (OLG Hamm 16.2.12, III-3 RVs 8/12, Abruf-Nr. 121349). |
Praxishinweis
Immer wieder wird von den Instanzgerichten wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB verurteilt und der Vorsatz damit begründet, dass der Angeklagte eine hohe/sehr hohe BAK gehabt habe. So auch hier, wo beim Angeklagten eine BAK von 2,30 Promille festgestellt worden war. Das ist jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unzulässig (vgl. die Zusammenstellung bei Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., 2010, Teil 6, Rn. 134 ff.). Diese weisen immer wieder darauf hin, dass es nach wie vor keinen Erfahrungssatz gibt, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten (vgl. dazu Ludovisy/Eggert/Burhoff, a.a.O.). Dabei kommt es auch auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Zudem muss sich der Tatrichter ggf. mit der Möglichkeit einer der vorsätzlichen Tatbegehung entgegenstehenden Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantritts auseinandersetzen. Die Frage ist hier, ob der Angeklagte ggf. so betrunken war, dass er seine Trunkenheit bzw. deren Grad nicht erkannt hat bzw. nicht mehr erkennen konnte (vgl. auch noch OLG Brandenburg VA 10, 9 mit einer Zusammenstellung der Rechtsprechung).