01.06.2005 | Überladung
Abzug für Messfehler bei geeichter Waage?
1. Eine Messung mittels gültig geeichter und vorschriftsmäßig bedienter Waage ist richtig; es ist dann nur noch der für diese spezielle Waage ermittelte und im Eichschein vermerkte Eichfehler-Grenzwert zu berücksichtigen und nach Maßgabe des belastungsabhängigen Multiplikators als sog. Verkehrsfehler, der beim Betrieb auch einer geeichten Waage aufgetreten kann, in Abzug zu bringen. Für einen weitergehenden Abzug wegen sonstiger (unbenannter) „systemimmanenter Messfehler“ (außerhalb des aus dem gerätespezifischen Eichschein zu entnehmenden Verkehrsfehlers) ist daneben kein Raum mehr. |
2. Der von der OLG-Rspr. teilweise herangezogene „Toleranzenkatalog“ des BMVerkehr vom 9.4.84 (Verkehrsblatt 84, 182 ff.) dient der Festlegung von Maßtoleranzen, die bei Fahrzeugprüfungen zur Erteilung der allg. (§ 20 StVZO) bzw. speziellen (§ 21 StVZO) Betriebserlaubnis noch hingenommen werden können. Sie betreffen die Abweichungen der am Fahrzeug ermittelten Messwerte von den Sollwerten und dienen vor allem der Neutralisierung von „Fertigungssteuerungen und Einstellunterschieden“ und damit einem Regelungszweck, der mit der (Einzel-)Messung (Wiegung) eines in Betrieb befindlichen, beladenen Fahrzeugs zur Ermittlung von dessen tatsächlichem aktuellem Gesamtgewicht ersichtlich nichts zu tun hat. |
(OLG Koblenz 23.2.05, 1 Ss 21/05, Abruf-Nr. 050959) |
Praxishinweis
Anderer Ansicht als das OLG Koblenz ist in der Vergangenheit das OLG Stuttgart gewesen (NZV 96, 417). Die Stuttgarter Richter hatten bei einer geeichten Waage einen Pauschalabschlag i.H.v. 5% des Bruttogewichts vorgenommen, um auch bei ordnungsgemäßer Bedienung nicht ausschließbare „systemimmanente Messfehler“ (außerhalb des aus dem gerätespezifischen Eichschein zu entnehmenden Verkehrsfehlers) auszugleichen.
Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 106 | ID 90901