25.06.2008 | Unbegleitetes Fahren
Ausnahmegenehmigung für unbegleitetes Fahren
Für die einem 17-Jährigen zu erteilende (Ausnahme-)Erlaubnis zum unbegleiteten Fahren von Pkw müssen außergewöhnliche Umstände gegeben sein, die zu einer unzumutbaren Härte für den Jugendlichen oder seiner Angehörigen führen, wenn die Erlaubnis versagt wird (VG Braunschweig 18.2.08, 6 B 411/07, Abruf-Nr. 081477). |
Praxishinweis
Rechtsgrundlage für eine Ausnahmegenehmigung zum unbegleiteten Fahren ist § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FeV i. V. m. § 74 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FeV. Danach steht es im Ermessen der Behörde, die Ausnahme vom Mindestalter zu genehmigen. Die Behörden verfahren hier, was auf Zustimmung beim VG gestoßen ist, grundsätzlich restriktiv und verlangen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung außergewöhnliche Umstände, die dazu führen, dass die im konkreten Fall entstehenden Nachteile deutlich umfangreicher oder schwerwiegender sein müssen als die regelmäßig mit der gesetzlichen Altersgrenze für die Betroffenen verbundenen Probleme. Die außergewöhnlichen Umstände müssen eine unzumutbare Härte bedeuten, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Ausnahme vom Mindestalter darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kfz der betroffenen Klasse geeignet ist. Um die Fahreignung für die Entscheidung über den Befreiungsantrag zu klären, muss die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Das Vorliegen dieser Umstände muss der Antragsteller glaubhaft machen. Nicht ausreichend ist es insoweit, dass ggf. der Berufs- oder Ausbildungsort mit dem Kfz, für das die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bequemer zu erreichen wäre oder dass sich mit der Ausnahmegenehmigung das Alltagsleben für die Familie desjenigen, der die Ausnahmegenehmigung erstrebt, besser organisieren lässt. Auch erheblich längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen.