26.03.2008 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Vorsatzloses Sich-Entfernen vom Unfallort
1. Das vorsatzlose Sich-Entfernen vom Unfallort begründet nicht die Pflichten gem. § 142 Abs. 2und 3 StGB. |
2. Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht auch der Unfallbeteiligte, der den Unfall nicht bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt, aber noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen von diesem erfährt. |
(OLG Düsseldorf 1.10.07, III-2 Ss 142/07-69/07 III, Abruf-Nr. 080339) |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der neueren Rechtsprechung des BVerfG zum vorsatzlosen Sich-Entfernen ( VA 07, 107). Dieses hatte darauf hingewiesen, dass die mit dem „Vorsatzlosen Sich-Entfernen“ zusammenhängenden Fragen nicht über § 142 Abs. 2 StGB, sondern über § 142 Abs. 1 StGB gelöst werden müssen. Dazu ist der Begriff des „Unfallorts“ von Bedeutung. Das ist nur die Stelle, an der noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser besteht jedenfalls – so das OLG Düsseldorf – nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem Unfall innerorts fünf bis zehn Minuten weitergefahren ist und etwa drei Kilometer zurückgelegt hat, ehe er vom Unfallgeschehen Kenntnis erlangt. Dem wird man auf jeden Fall zustimmen können und auch noch räumlich und zeitlich kürzere Entfernungen nicht mehr als „Unfallort“ ansehen müssen.