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  • 01.01.2007 | Unfallhaftpflichtprozess

    Auslandsunfall: BGH ruft EuGH in der Zuständigkeitsfrage an

    Zur Vorabentscheidung gem. Art 234 EGV legt der BGH dem EuGH folgende Frage vor: Ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO dahin zu verstehen, dass ein deutscher Geschädigter eine Direktklage gegen einen EU-ausländischen Versicherer am eigenen Wohnsitzgericht erheben kann? (BGH 26.9.06, VI ZR 200/05, Abruf-Nr. 063420).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Unfall in den Niederlanden hatte der Kläger gegen den niederländischen Haftpflichtversicherer Klage an seinem Wohnsitzgericht (AG Aachen) erhoben. Das AG hat sie wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das OLG Köln dagegen hat die Zulässigkeit bejaht (VA 05, 187, Abruf-Nr. 052868, = VersR 05, 1721). Der BGH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Sache dem EuGH vorgelegt. Er selbst befürwortet die Auffassung, wonach für eine Direktklage des Geschädigten gegen einen EU-Auslands-Versicherer eine Zuständigkeit am Wohnort des Geschädigten besteht.  

     

    Praxishinweis

    Die mit Spannung erwartete Revisionsentscheidung des BGH ist vertagt. Vor 2008 wird der EuGH vermutlich nicht entscheiden. Während der Schwebezeit werden auch die nationalen Instanzgerichte abwarten und ihre Verfahren aussetzen (§ 148 ZPO). Dafür gibt es bereits einige Beispiele. Wer Mandanten nach einem Unfall im EU-Ausland mit Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer vertritt, sollte diesen Stillstand der deutschen Rechtspflege einkalkulieren.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 7 | ID 90692