24.01.2008 | Unfallhaftpflichtprozess
EuGH: Nach Auslandsunfall ist die Klage auch in Deutschland möglich
Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 44/2001 des Rates vom 20.12.00 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist (EuGH 13.12.07, C-463/06, Abruf-Nr. 080122). |
Sachverhalt
Der in Deutschland lebende Kläger hatte in den Niederlanden einen Verkehrsunfall erlitten. Vor dem AG Aachen erhob er Direktklage gegen die niederländische Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners. Das AG hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das OLG Köln hat die Zulässigkeit der Klage bejaht (VA 05, 187, Abruf-Nr. 052868). Auf die Revision des NL-Versicherers hat der BGH die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe VA 07, 7, Abruf-Nr. 063420).
Entscheidungsgründe
Der EuGH bejaht die Vorlegungsfrage und legt die einschlägige VO dahin aus, dass EU-Bürger, die im Ausland einen Verkehrsunfall erlitten haben, befugt sind, den ausländischen Versicherer vor dem Gericht des eigenen (EU)Wohnsitzes zu verklagen. Voraussetzung ist, dass eine Direktklage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässig ist.
Praxishinweis
Unerwartet schnell, aber erwartet verbraucherfreundlich hat der EuGH die auch für deutsche Autofahrer wichtige Zuständigkeitsfrage entschieden. Zu beachten ist, dass der Versicherer in einem EU-Land seinen Sitz haben muss. Ein Schweizer Versicherer kann somit nicht in Deutschland verklagt werden, selbst wenn sich der Unfall in Frankreich ereignet hat (OLG Karlsruhe VA 07, 195, Abruf-Nr. 073128). Gleichviel, wo geklagt wird: Materiellrechtlich ist weiterhin grundsätzlich das Recht des Unfalllandes maßgeblich.
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