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  • 01.02.2000 · Fachbeitrag · Unfallregulierung

    Ein Tagespreis von 604 DM für einen BMW-Mietwagen (5er) liegt im Rahmen des Üblichen

    | Wenn ein Kfz-Markenbetrieb mit Werkstatt und eigenen Mietwagen nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen unter ausdrücklichem Hinweis auf den Unfallersatztarif anbietet, konkrete Einzelpreise aber nicht mitteilt, so besteht auch für einen verständigen und kostenbewussten Geschädigten in der Regel keine Veranlassung, sich darüber Gedanken zu machen, ob und inwieweit er möglicherweise preisgünstiger mieten könnte. Liegt der in Rechnung gestellte Mietpreis im Rahmen des Üblichen, wobei auf das örtliche Unfallersatzwagen-Geschäft abzustellen ist, hat der Schädiger diese Kosten zu ersetzen, gleich, ob der Geschädigte sich nach alternativen Preisen bzw. Tarifen erkundigt hat oder nicht (OLG Düsseldorf, 8.5.2000, 1 U 172/99, n.v., rkr.). (Abruf-Nr. 000693) |