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  • 24.03.2009 | Unfallschadensregulierung

    Abrechnung auf Neuwagenbasis gescheitert

    Ein erheblicher, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertigender Schaden kann auch zu bejahen sein, wenn infolge der Unfallbeschädigungen bestehende Gewährsansprüche wenigstens beweismäßig gefährdet erscheinen (OLG Düsseldorf 2.3.09, I-1 U 58/08, Abruf-Nr. 090899).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Unfall-Pkw war weniger als einen Monat zugelassen und deutlich unter 1.000 km gelaufen. So gesehen lagen die Voraussetzungen für eine Neupreisentschädigung vor. Strittig war das weitere Kriterium „erheblicher Schaden“. Die Reparaturkosten (Kotflügel, Radhaus) wurden auf 2.307 EUR brutto geschätzt, die Wertminderung auf 600 EUR. LG und OLG haben eine Neupreisentschädigung abgelehnt. Die Beschädigungen seien „spurenlos“ zu beseitigen, so das OLG. Mit der Gefährdung von „Gewährsansprüchen“ stellt der Senat im Anschluss an BGH NJW 76, 1202, NJW 82, 433 auf einen weiteren Gesichtspunkt ab, und das im Kernbereich der Neuwagenabrechnung (bis 1.000 km/bis 1 Monat), nicht etwa in der Randzone (bis 3.000 km). Doch auch unter diesem Blickwinkel war dem Kläger nicht zu helfen. Ein Garantierisiko ergebe sich nicht ohne Weiteres aus Art und Umfang der Beschädigungen. Konkrete Risikogründe seien nicht vorgetragen worden.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung liegt auf der bisherigen, eher strengen Linie des OLG Düsseldorf (SP 04, 158). Ein von Geschädigten-Anwälten selten beleuchteter Aspekt ist die Garantiefrage. Immer mehr Hersteller bieten wieder Neuwagengarantien an. Sie stehen dann neben der gesetzlichen Mängelhaftung. Der Geschädigten-Anwalt muss sich die Neuwagenverkaufsbedingungen und ein etwaiges Garantieheft näher anschauen und insbesondere nach Ausschlussklauseln forschen („keine Garantie bei Fremdeinwirkung, z.B. Unfall“ o.Ä.). Händler und Hersteller werden argumentativ helfen, ggf. auch ein Sachverständiger. Erwartet wird, dass der BGH demnächst seine überholungsbedürftige Rechtsprechung auf den neuesten Stand der Technik bringt (zu Az. VI ZR 110/08, Vorinstanz OLG Hamburg NZV 08, 556 m. Anm. Ch. Huber). Zu den prozessualen Folgen und den Auswirkungen auf die Verzinsung bei einem Wechsel von einer Neuwagen- auf eine Reparaturkostenabrechnung s. OLG München 17.10.08, 10 U 3432/08, Abruf-Nr. 090567.