24.03.2009 | Unfallschadensregulierung
Anrechnung eines Internet-Restwertangebots
Wird im Schadensgutachten ein Restwert ausgewiesen, der auf einem Internetangebot aus einer Restwertbörse beruht, und ist dieser Betrag wesentlich höher als der an anderer Stelle des Gutachtens genannte Restwert aus dem regionalen Markt, muss sich der Geschädigte auf das Internetangebot verweisen lassen, sofern es ihm ohne weiteres zugänglich ist (OLG Hamm 31.10.08, 9 U 48/08, Abruf-Nr. 090897). |
Sachverhalt und Praxishinweis
Der Gutachter hatte den Restwert zweispurig ermittelt, zum einen über eine Onlinebörse, zum anderen auf dem regionalen Markt. Damit steckte der Geschädigte in einem Dilemma, das an sich der Gutachter hätte beseitigen müssen. Der Geschädigte hat zum nicht einmal halb so hohen „Regiowert“ lt. Gutachten verkauft. Nach BGH NJW 05, 3134 (Unbeachtlichkeit eines internetbasierten Angebots eines überregionalen Restwerthändlers im Schadensgutachten) war das der richtige, für das OLG Hamm aber der falsche Weg. Werde in einem Schadensgutachten, egal an welcher Stelle, ein Restwert mit Bezug zum Internet bzw. einer Onlinebörse auch nur erwähnt, muss der Anwalt des Geschädigten beim Sachverständigen nachhaken. Ist der Unfallwagen schon weg, ist die Reaktion des Versicherers abzuwarten. Im Prozess: Streitverkündung an den SV.