01.04.2006 | Unfallschadensregulierung
Anwaltskosten als Unfallschaden
Beauftragt der Geschädigte nach einem Haftpflichtschaden seinen Anwalt auch damit, Ansprüche gegen seine eigene Unfallversicherung geltend zu machen, so können die daraus resultierenden Anwaltskosten ersatzfähig sein (BGH 10.1.06, VI ZR 43/05, Abruf-Nr. 060630). |
Sachverhalt
Bei einem Verkehrsunfall war der Kläger schwer verletzt worden. Er beauftragte seinen Anwalt auch damit, Ansprüche gegen seine private Unfallversicherung geltend zu machen. Diese zahlte ihm eine Entschädigung in Höhe von 57.258 EUR. Das insoweit angefallene Anwaltshonorar von 1.098 EUR wollte der beklagte KH-Versicherer nicht übernehmen. Das AG gab der Klage statt, das LG wies sie ab. Auf die zugelassene Revision hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung an das LG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen, so der VI. ZS grundsätzlich, auch die Rechtsverfolgungskosten, die durch den Unfall erforderlich geworden sind. Allerdings habe der Schädiger nicht schlechthin alle Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Zur Schadensabwicklung könne auch die Meldung des Schadensfalls gegenüber dem eigenen Versicherer gehören. Als Beispiel nennt der BGH die Kaskoversicherung. Sodann geht er darauf ein, wo die Grenze der Ersatzpflicht bei einem Personenschaden zu ziehen ist. Dabei bringt er den Gesichtspunkt der Kongruenz zwischen Haftpflichtschaden und Versicherungsleistung ins Spiel. Aber selbst wenn es an einer solchen Entsprechung fehle, könnten Anwaltskosten erstattungsfähig sein. Beispielhaft erwähnt der BGH den Fall des persönlichen oder gesundheitlichen Unvermögens des Geschädigten, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden, etwa bei längerem Krankenhausaufenthalt. Dabei dürften die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten nicht überspannt werden.
Praxishinweis
Die einfühlsam begründete Entscheidung steht im Kontext mit dem BGH-Urteil vom 18.1.05 zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten aus Anlass eines fremdverursachten Gebäudeschadens mit Inanspruchnahme des eigenen Versicherers (VI ZR 73/04, Abruf-Nr. 050824 = NZV 05, 252 = VersR 05, 558). Als Alternative zur Ersatzpflicht aus Delikt/Gefährdungshaftung i.V.m. § 249 BGB kann eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs in Frage kommen. Aktuell dazu OLG Düsseldorf 16.1.06, I-1 U 159/05, Abruf-Nr. 060780 (Kaskoversicherung).
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