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  • 22.12.2010 | Unfallschadensregulierung

    Anwaltskosten auch bei Selbstvertretung

    Anwaltskosten sind auch an einen Anwalt zu zahlen, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer selbst vertritt (AG Halle/W. 28.4.10, 2 C 876/09, Abruf-Nr. 104100).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Fahrzeug (am Steuer ein Azubi) hat der Kl., ein Rechtsanwalt, die Schadensregulierung gegenüber dem gegnerischen VR in seine eigenen Hände genommen. Das AG hat ihm als Ersatz eine 1,3 Gebühr zugesprochen (156,50 EUR). Einem Geschädigten, so der Kernsatz, sei nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen. Die Erstattungspflicht begründet das AG ergänzend mit Hinweisen auf § 1835 Abs. 3 BGB und § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Außerdem macht es nähere Ausführungen zum Thema „durchschnittliche Angelegenheit“, hier bejahend.  

     

    In ihrem Urteilskommentar in SVR 10, 267 beurteilen die Rechtsanwälte Fromm (Koblenz) und Schmidtke (München) die Erfolgsaussichten einer Gebührenklage in eigener Sache unter Hinweis auf weitere Pro-Urteile als „hervorragend“. Der Anwalt verdiene sogar doppelt - zusätzlich erhalte er die Gebühren für den gewonnenen Rechtsstreit. Dem ist nichts hinzufügen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 4 | ID 141026