01.07.2006 | Unfallschadensregulierung
Auffahrunfall ohne Anscheinsbeweis
Ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden kann nicht angenommen werden, wenn der Vorausfahrende entweder unmittelbar zuvor unter Spurwechsel in die Fahrbahn des später Auffahrenden gewechselt ist oder der Vorausfahrende vor dem Auffahren grundlos gebremst hat (OLG Frankfurt 2.3.06, 3 U 220/05, zfs 06, 259, Abruf-Nr. 061656). |
Sachverhalt
Bei Rot hatte der Kläger seinen Pkw vor einer innerstädtischen Kreuzung als erstes Fahrzeug vor der Haltelinie gestoppt. Nach dem Wechsel auf Grün fuhr er ebenso wie die Beklagte an. Nach wenigen Metern bremste er seinen Wagen ab. Die Beklagte fuhr auf. Als Grund seines Abbremsens gab er erstinstanzlich an, er habe sich durch einen Blick nach rechts und links vergewissern wollen, dass keine Straßenbahn komme. Bei seiner OLG-Anhörung ließ er sich dahin ein, wegen einer sich von links nähernden Straßenbahn gebremst zu haben, allerdings nicht bis zum Stand. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Auch auf dem Boden der zweitinstanzlichen Darstellung des Klägers hat das OLG „die wesentliche, wenn nicht gar einzige Unfallursache“ in einem eigenen Verschulden des Klägers gesehen. Ohne triftigen Grund habe er nicht abbremsen und so langsam fahren dürfen, dass er den Verkehrsfluss behinderte (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 StVO). Von einem Auffahrverschulden der Beklagten hat sich das OLG dagegen nicht überzeugen können. Die für den Beweis des ersten Anscheins notwendige „Typizität der Unfallkonstellation“ fehle, weil mit einem vorangegangenen grundlosen Abbremsen ein unfallursächlicher Umstand aus der Sphäre des Vordermanns vorhanden sei. Unter den gegebenen Umständen gehe es nicht um die nachrangige Frage der Erschütterung des Anscheinsbeweises, sondern um eine Voraussetzung seiner Anwendung. Denn das vorkollisionäre Abbremsen sei unstreitig, was schon die Sachverhaltstypizität entfallen lasse. Angesichts des Verschuldens des Klägers hat das OLG die einfache Betriebsgefahr des gegnerischen Pkw vollständig zurücktreten lassen.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist in mehrerer Hinsicht zu beachten. Das Unterbleiben der Anhörung des Klägers in I. Instanz hat das OLG als verfahrensfehlerhaft beanstandet, was dem Kläger die Möglichkeit zu neuem Sachvortrag eröffnete (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sollte man sich merken! In der Bewertung des Unfallgeschehens und in der Haftungsabwägung ist das OLG-Urteil gleichfalls bemerkenswert. Bei Auffahrunfällen den Beweis des ersten Anscheins richtig zu handhaben, ist schwieriger als meist angenommen. Was gehört zur Typizität als Grundvoraussetzung des Anscheinsbeweises, was fällt in die Erschütterungsstation? Insoweit geht es in der Rspr. wie Kraut und Rüben durcheinander. Zum Grundsätzlichen s. VA 04, 132 ff., speziell zum Auffahrunfall die Checkliste in VA 02, 165 ff., dort auch zu der hier einschlägigen Fallgruppe „Auffahren auf abbremsendes Fahrzeug“. Eine völlige Freistellung des Hintermanns wird üblicherweise nur bei nachgewiesener „Disziplinierung“ angenommen (OLG Düsseldorf 12.12.05, I-1 U 91/05, Abruf-Nr. 061657). Im Übrigen gibt es für nahezu jede Quote gleich mehrere Rspr.-Belege. Ein unabsichtliches, aber objektiv grundloses und/oder scharfes Bremsen reicht für 100 : 0 gegen den Vordermann nach überwiegender Rspr. nicht aus (s. VA 02, 167). Vielfach wird sogar zu Lasten des Auffahrenden gequotelt, auch und gerade bei Auffahrunfällen in der Startphase nach Grünlicht (dazu OLG Düsseldorf VA 03, 181, Abruf-Nr. 032473 mit Bejahung des Anscheinsbeweises trotz erwiesenen Abbremsens ohne zwingenden Grund; 75 : 25 gegen den Hintermann!).
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