01.03.2007 | Unfallschadensregulierung
Beim Veräußerungserlös mauern lohnt nicht
Ein Geschädigter, der sein Unfallfahrzeug unrepariert veräußert, den erzielten Erlös aber verschweigt, muss sich gefallen lassen, dass als Erlös (Restwert) derjenige Betrag angerechnet wird, der nach dem Vortrag des Schädigers zu erzielen war (OLG Düsseldorf 22.1.07, I-1 U 102/06, Abruf-Nr. 070498). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit einem ihrer Mietfahrzeuge ließ die Klägerin den Schaden wie folgt schätzen:
Reparaturkosten netto | 13.365,60 EUR |
Wertminderung | 2.500,00 EUR |
Wiederbeschaffungswert brutto | 26.900,00 EUR |
Restwert brutto | 8.500,00 EUR |
Der Unfallwagen wurde alsbald nach dem Unfall unrepariert veräußert. Über den Erlös gab die Klägerin bis zuletzt keine Auskunft. Abgerechnet hat sie auf Totalschadensbasis, wobei sie den Netto-Wiederbeschaffungswert um einen Netto-Restwert von 7.128 EUR gekürzt hat. Die beklagte Versicherung legte einen deutlich höheren Restwert zugrunde und verwies insoweit auf ein der Klägerin – längere Zeit nach Veräußerung des Unfallwagens – übermitteltes Ankaufangebot eines Restwertehändlers über brutto 14.890 EUR. Nach Einholung eines Restwertgutachtens mit Bruttobeträgen zwischen 8.800 und 12.000 EUR hat das LG der Klage auf Zahlung eines Differenzbetrages von 5.508,20 EUR stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
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