· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Gutachten ohne Restwertangabe: Klage auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten deshalb unschlüssig?
| Nach st. Rspr. des BGH kann der Geschädigte, der Reparaturkosten fiktiv abrechnet, die Erforderlichkeit der Kosten durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Gutachtens nachweisen (BGHZ 155, 1). Dann muss der Schädiger/VR konkrete Tatsachen darlegen und beweisen (!), aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit ergibt. Was diese Komfortposition des Geschädigten wirklich wert ist, wenn im Gutachten kein Restwert ausgewiesen ist und die geltend gemachten Netto-Reparaturkosten angeblich den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, ist Thema einer Entscheidung des OLG Hamm. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Zeitnah zum Unfall, vermutlich innerhalb der Sechs-Monats-Frist, hat die Klägerin ihr Fahrzeug unrepariert verkauft, nach ihrer Behauptung für 29.000 EUR. Auf Gutachtenbasis abgerechnet hat sie fiktive Netto-Reparaturkosten inkl. merkantilem Minderwert. In erster Instanz wurden ihr Reparaturkosten lt. Gutachten i. H. v. 9.965,36 EUR zzgl. merkantilem Minderwert zugesprochen. Das OLG Hamm hat die Klage als unschlüssig abgewiesen (16.8.19, 9 U 143/18, Abruf-Nr. 212565).
Ausgangspunkt der Entscheidung ist folgende These: Wer sein Fahrzeug alsbald („zeitnah“) unrepariert verkauft, darf nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) nicht überschritten wird. Dass die eingeklagten Reparaturkosten entgegen der Behauptung des Schädigers/VR unter dem WBA liegen, müsse der Geschädigte konkret und nachvollziehbar ‒ insbesondere unter Angabe des Restwerts ‒ darlegen. Andernfalls sei der Fahrzeugschaden insgesamt nicht hinreichend dargetan, die Klage somit unschlüssig.
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