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  • 23.04.2008 | Unfallschadensregulierung

    Brennendes Fahrzeug „bei dem Betrieb“?

    Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kfz verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kfz. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (BGH 27.11.07, VI ZR 210/06, Abruf-Nr. 081089).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Pkw des Beklagten war abends auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt worden. In der Nacht wurde er von einem Unbekannten in Brand gesetzt. Der brennende Pkw rollte (ohne Motorkraft) ca. 1,5 m auf einen in der Nähe stehenden Lkw zu, wobei das Feuer übersprang. Das OLG hat der Klage der Lkw-Eigentümerin stattgegeben. Auf die Revision hob der BGH das Urteil auf, weil nach den bisherigen Feststellungen nicht von einer Schädigung „bei dem Betrieb“ ausgegangen werden könne. Die Verneinung „höherer Gewalt“ (§ 7 Abs. 2 StVG) hat der BGH dagegen gebilligt.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 76 | ID 118792