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  • Unfallschadensregulierung
    Der Radfahrer-Unfall in der aktuellen Rspr.
    von Vors. RiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf
    Die Zahl der toten Radfahrer steigt von Jahr zu Jahr. In Berlin verunglücken mittlerweile beinahe so viele Radfahrer wie Autofahrer. Darüber, was bei einem Unfall mit Beteiligung eines Radfahrers haftungsrechtlich zu beachten ist, informieren die folgenden Checklisten und Quotentabellen.
    Checkliste "Anspruchsgrundlagen und Anspruchskürzungen"
    1.Ansprüche des Radfahrers nach dem StVG: Wird ein Radfahrer beim Betrieb eines Kfz verletzt, können ihm Ersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Halter und aus § 18 Abs. 1 StVG gegen den Fahrer zustehen. Der KH-Versicherer haftet aus § 3 Nr. 1 PflVG. Ohne ein Verschulden nachweisen zu müssen, kann der verletzte Radfahrer bei einem Unfall nach dem 31.7.02 ein Schmerzensgeld verlangen (§ 11 StVG). Zum Merkmal "bei dem Betrieb" eines Kfz (§ 7 Abs. 1 StVG) in einem Fall ohne Berührung zwischen Radfahrer und Kfz s. BGH NJW 88, 2802.
    2.Haftungsausschluss: Ausgeschlossen ist die Gefährdungshaftung des Kfz-Halters nur noch im Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). Zum Begriff s. BGH 22.4.04, III ZR 108/03, Abruf-Nr. 041303 = NZV 04, 395; LG Itzehoe NZV 04, 364; LG Karlsruhe SP 04, 256. Die Haftung des Nur-Fahrers aus § 18 Abs. 1 StVG entfällt bereits bei nachgewiesener Schuldlosigkeit.
    3.Haftungsfreistellung: Auch in Fällen ohne höhere Gewalt kann ein Kfz-Halter von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG völlig freigestellt sein (§§ 9 StVG, 254 BGB). Normale Fahrlässigkeit des - erwachsenen - Radfahrers reicht dafür i.d.R. nicht aus.
    4.Sonderfall Kinder und Jugendliche: Bei (über 10 Jahre alten) Kindern und Jugendlichen kommt eine totale Haftungsfreistellung des (schuldlosen) Kfz-Halters nur in engen Grenzen in Betracht. Schon nach altem Recht musste der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar sein (BGH VA 04, 37, Abruf-Nr. 040237 = NJW 04, 772 - 14 j. Radfahrer), um die Betriebsgefahr völlig zurücktreten zu lassen. Ob der bisherige Verdrängungsmechanismus in Fällen seit dem 31.7.02 weiter funktioniert, ist str. (vgl. Ch. Huber, Das neue Schadensersatzrecht, § 4 Rn. 42 ff.; Pardey, DAR 04, 499, 508). Erste Entscheidungen lehnen einen Kinderbonus ab (AG Nordhorn NZV 04, 465; LG Bielefeld NZV 04, 465).
    5.Ansprüche des Radfahrers aus Verschuldenshaftung bei einem Unfall mit Kfz: Ob den Kfz-Halter bzw. den Fahrer zusätzlich zur StVG-Haftung (oben Punkt 1) eine Verschuldenshaftung aus § 823 BGB trifft, war in Fällen vor dem 1.8.02 wegen des Anspruchs auf Schmerzensgeld von zentraler Bedeutung. Heute ist ein Fahrerverschulden nur noch für die Haftungsquote und mit Blick auf die Haftungshöchstsummen von Bedeutung. Grobes Fehlverhalten kann sich auch auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken.
    6.Ansprüche des Radfahrers gegen Fußgänger und Radfahrer: Wird ein Radfahrer durch einen gleichfalls unmotorisierten Verkehrsteilnehmer geschädigt, richten sich seine Ersatzansprüche ausschließlich nach § 823 BGB, wobei StVO und StVZO als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB in Frage kommen. Die Haftung ist vom Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens abhängig. Das 7- bis 10- jährige Kind ist nicht nach § 828 Abs. 2 BGB privilegiert (das Rad ist zwar ein Fahrzeug, aber kein Kfz).
    7.Radfahrer-Eigenhaftung: Für einen Schaden, den ein Radfahrer schuldhaft verursacht, haftet er nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB. Ob zu 100 % oder nur zu einer Quote hängt vom Ergebnis der Haftungsabwägung ab (s. auch Punkte 3. und 4.).
    Checkliste "Pflichten des Radfahrers"
    Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer die Grundregel des § 1 StVO. Daneben bestehen zahlreiche besondere Verhaltensregeln nach der StVO.
    1.Rechtsfahrgebot: Mit dem Fahrrad (= Fahrzeug i.S.d. § 2 Abs. 1 StVO) muss möglichst weit rechts gefahren werden (§ 2 Abs. 2 StVO); auch und gerade bei Dunkelheit, vgl. OLG Düsseldorf 15.12.03, 1 U 51/02, Abruf-Nr. 042612 (Unfall im Begegnungsverkehr). Wer verbotswidrig einen linken Radweg befährt, verletzt das Rechtsfahrgebot (OLG Frankfurt 23.1.04, 24 U 118/03, Abruf-Nr. 042613 = DAR 04, 393), s. auch unten Punkt 7. Sonderregeln gelten für das Fahren im "geschlossenen Verband" (s. § 27 Abs. 1 StVO).
    2.Rechtsüberholen: Auf dem rechten Fahrstreifen wartende Kfz dürfen gem. § 5 Abs. 8 StVO rechts überholt werden (OLG Hamm NZV 00, 126). Für Kfz auf der Linksabbiegerspur gilt dies nicht (OLG Hamm DAR 01, 220).
    3.Sichtfahrgebot: Gilt auch für Radfahrer (OLG Celle NZV 03, 179).
    4.Geschwindigkeit: Zum Gebot defensiver Fahrweise mit angepasster Geschwindigkeit s. BGH NJW 94, 851.
    5.Beleuchtung: Maßgebend ist § 17 Abs. 1 StVO i.V.m. § 67 StVZO. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO begründet den Anscheinsbeweis der Unfallkausalität (OLG Düsseldorf DAR 76, 125).
    6.Radwegbenutzung für Personen über 10 Jahre: Seit dem 1.10.98 gilt eine differenzierende Regelung: Radwege, egal, ob rechts oder links verlaufend, müssen benutzt werden, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO). Das gilt auch für Rennradfahrer. Für Mofafahrer sind Radwege ohne Mofa-Freigabe gesperrt. Nicht mit einem der o.a. Zeichen (in Fahrtrichtung des Radfahrers!) beschilderte rechte Radwege (zur Abgrenzung gegen sonstige Wege s. OLG Frankfurt 23.1.04, 24 U 118/03, Abruf-Nr. 042613 = DAR 04, 393) dürfen benutzt werden. Der Radfahrer darf aber auch auf der Fahrbahn fahren. Ob er damit gegen § 254 Abs. 1 BGB verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Düsseldorf 15.12.03, 1 U 51/02, Abruf-Nr. 042612; s. auch OLG Köln NZV 94, 278);
    7.Linker Radweg: Ein in Fahrtrichtung des Radfahrers links verlaufender Radweg ist - selbst bei ausreichender Breite - für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt, wenn keine Freigabe durch Zeichen 237, 240 oder 241 vorhanden ist. Ein linker Radweg mit Zeichen 237, 240 oder 241 und Freigabe für die an sich falsche Richtung muss benutzt werden; das Befahren der Straße ist pflichtwidrig (OLG Düsseldorf 13.10.03, 1 U 234/02, Abruf-Nr. 042614). Zur Fortwirkung der Freigabe eines linken Radwegs trotz Beginns eines rechten Radwegs s. BGH NJW 97, 395.
    8.Radfahren auf dem Gehweg: Personen über 10 Jahre ist das Befahren von Gehwegen nur bei ausdrücklicher Freigabe ("Radfahrer frei") gestattet. Für Kinder unter 10 besteht eine Sonderregelung (§ 2 Abs. 5 StVO). Wer als Erwachsener einen nicht freigegebenen Gehweg mit dem Rad befährt, handelt i.d.R. grob verkehrswidrig (KG NZV 97, 122; LG Karlsruhe SP 04, 256); s. auch OLG Hamm NZV 95, 152.
    9.Unbenutzbarer Radweg: Die Benutzungspflicht ist aufgehoben, wenn der Radweg aus baulichen Gründen oder witterungsbedingt (z.B. Schnee) nicht gefahrlos befahren werden kann (vgl. OLG Köln NZV 94, 278). Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde s. BGH NZV 03, 570.
    10.Fußgängerüberwege bzw. -furten: Sie dürfen von Radfahrern nicht befahren werden. Absteigen ist - häufig missachtete - Pflicht. Fahrende Radfahrer nehmen nicht am Vorrang von Fußgängern teil (OLG Frankfurt NZV 99, 138; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 88, 35 - Zebrastreifen).
    11.Abbiegen: Für Radfahrer gelten neben den allgemeinen Regeln (u.a. Zeichengeben, Wartepflicht) die Sondervorschriften des § 9 Abs. 2 StVO. Wichtig ist Satz 5.
    12.Alkohol: Nach BGH (NJW 86, 2650) ist ein Radfahrer bei 1,7 Promille absolut fahrunsicher. Die neuere Rspr. nimmt einen Wert von 1,6 an (s. Hentschel, § 316 Rn. 18). Alkoholisierung ist haftungsrechtlich nur relevant, wenn sie sich im Unfallgeschehen niedergeschlagen hat. Dafür kann - auch bei nur relativer Fahruntüchtigkeit - der Beweis des ersten Anscheins sprechen (OLG Köln VersR 02, 1040).
    13.Helmpflicht: Das Nichttragen eines Schutzhelms braucht sich ein (erwachsener) Radfahrer nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen (OLG Hamm OLGR 01, 106; OLG Nürnberg DAR 99, 507). Das gilt selbst für Mountainbike- und Rennradfahrer.
    Checkliste "Pflichten des Kraftfahrers"
    Radfahrerunfälle mit Kfz-Beteiligung ereignen sich vorwiegend beim Überholen und beim Linksabbiegen von Radfahrern. Häufige Unfallkonstellationen sind ferner das Rechtsabbiegen von Kfz (Lkw !) und das Zusammentreffen von Kfz und Radfahrern auf linken Radwegen in Einmündungsbereichen.
    1.Seitenabstand beim Überholen: Zu den Radfahrern muss ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO), vgl. KG zfs 02, 513 (Bus); OLG Hamm NZV 95, 26 (Pkw).
    2.Beobachtungspflicht: Wenn kein Radweg vorhanden ist, muss ein Kraftfahrer "von vornherein" darauf achten, ob sich rechts von ihm Radfahrer aufhalten (KG zfs 02, 513); zur Beobachtungspflicht eines Rechtsabbiegers mit Blick auf Radfahrer auf seiner rechten Seite siehe OLG Bremen NZV 92, 35, KG VerkMitt 95, 51; zur Beobachtungspflicht eines Linksabbiegers bzgl. Radfahrer auf der rechten Seite siehe OLG Hamm DAR 01, 220;
    3.Wartepflicht/Vorfahrt: Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtrechts der Straße, der sie zugehören (OLG Frankfurt 23.1.04, 24 U 118/03, Abruf-Nr. 042613 = DAR 04, 393). Durch die verbotswidrige Benutzung eines linken Radwegs geht das Vorfahrtsrecht nicht verloren (BGH NJW 86, 2651; OLG Düsseldorf NZV 00, 506; a.A. OLG Bremen NJW 97, 2891; siehe auch BGH NJW 82, 334 - Radweg neben Einbahnstraße). Ein Radfahrer, der verbotswidrig eine Fußgängerfurt befährt, hat keinen Vorrang (OLG Frankfurt NZV 99, 138); anders für Zebrastreifen OLG Düsseldorf NJW-RR 88, 35. Gegenüber Rechtsabbiegern haben parallel fahrende Radfahrer Vorrang (§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO).
    4.Besondere Rücksicht ist gem. § 3 Abs. 2a StVO auf radfahrende Kinder (bis 14 Jahre) zu nehmen (vgl. BGH NJW 01, 152; 97, 2756; 87, 2375; 86, 183; 86, 184); ferner auf Alte (vgl. OLG Köln VRS 99/00 - 78-Jährige) und schließlich auf Hilfsbedürftige, wie etwa ein erkennbar alkoholisierter Radfahrer.
    5.Äußerste Sorgfalt: Grundstücksausfahrer müssen auch auf Radfahrer achten, die verbotswidrig auf dem Gehweg (OLG Hamm NZV 95, 152; OLG Hamburg NZV 92, 281) oder auf einem linken Radweg fahren (OLG Düsseldorf NZV 96, 119 - Owi). Zur gesteigerten Sorgfaltspflicht eines Grundstückseinbiegers siehe KG VerkMitt 95, 51.
    Haftung/Mithaftung des Radfahrers
    1. Fallgruppe: Kreuzender Verkehr (Rad ./. Kfz)
    100 % Radfahrerin (78j.) missachtet Vorfahrt von Pkw (OLG Köln VRS 99/00, 322);

    Radfahrer benutzt verbotswidrig linken Radweg, Kollision mit wartepflichtigem Pkw an Einmündung (OLG Düsseldorf NZV 00, 506);

    Radfahrer befährt Gehweg in falscher Richtung, Kollision mit Pkw an Einmündung (OLG Celle MDR O1, 1236); ebenso AG Stralsund NZV 03, 290;

    Radfahrer befährt linken Gehweg, Kollision mit rückwärts aus Hofeinfahrt herausfahrendem Pkw (OLG Celle MDR 03, 928, s. auch OLG Hamm NZV 95, 152; OLG Karlsruhe NZV 91, 154);

    Radfahrerin (14j.) überquert verbotswidrig Bundesstraße; Kollision mit Pkw, Fahrerverschulden nicht feststellbar (OLG Celle 7.11.02, 14 U 61/02, Abruf-Nr. 042615);

    Radfahrer (13j.) überquert verbotswidrig eine Kreisstraße, Kollision mit Pkw, Fahrerin schuldlos (AG Nordhorn DAR 04, 98);
    75 % Rennradfahrer befährt zu schnell linken Gehweg, Kollision mit Grundstücksausfahrer (LG Karlsruhe SP 04, 256);
    67 % Nach Verlassen des Radwegs verletzt Radfahrer im Einmündungsbereich seine Wartepflicht, bevorrechtigter Pkw-Fahrer unaufmerksam (OLG Hamm MDR 00, 316);
    50 % Radfahrer will bei Rot Straße überqueren, Kraftfahrer fährt bei Gelb in die Kreuzung ein (OLG Hamm DAR 04, 89);

    Radfahrer auf Gehweg kollidiert an Tankstellenausfahrt mit Krad (OLG Düsseldorf 29.10.01, 1 U 212/00, Abruf-Nr. 042616);
    33 % Radfahrer befährt Radweg verbotswidrig in falscher Richtung, seine Vorfahrt (!) wird von Pkw verletzt (OLG Frankfurt 23.1.04, 24 U 118/03, Abruf-Nr. 042613 = DAR 04, 393; s. auch OLG Hamm NZV 97, 123; für Radfahrerhaftung zu 100 % OLG Düsseldorf NZV 00, 506); für 60 : 40 pro Pkw OLG Bremen NJW 97, 2891 (Radfahrer-Vorfahrt verneint);
    30 % Radfahrer befährt Fahrbahn statt Radweg, Kollision mit linksabbiegendem Pkw (OLG Düsseldorf 5.5.03, 1 U 122/02, Abruf-Nr. 042617);

    Radfahrer befährt Gehweg, Kollision mit Grundstücksausfahrer (OLG Hamburg NZV 92, 281);

    Radfahrer kollidiert mit Grundstücksausfahrer (OLG Köln NZV 94, 279);
    25 % Radfahrer befährt Radweg verbotswidrig in falscher Richtung, rechtsabbiegender Pkw verletzt Vorfahrt (OLG Hamm OLGR 96, 148 = zfs 96, 284), s. auch Zeile "33 Prozent";
    20 % Radfahrer befährt verbotswidrig linken Radweg, Kollision mit Grundstücksabbieger (Lkw), OLG Düsseldorf 30.6.97, 1 U 162/96;

    2. Fallgruppe: Unfall auf Fußgängerfurt mit Kfz-Beteiligun
    g
    80 % Radfahrer überfährt bei Rot Fußgängerfurt, Pkw-Beteiligung (AG Nauen SP 98, 275);
    50 % Kollision zwischen Radfahrer, der eine Fußgängerfurt verbotswidrig benutzt, und abbiegendem Kfz (OLG Celle DAR 99, 505);
    33 % Radfahrer fährt bei Grün über Fußgängerfurt, Kollision mit rechtsabbiegendem Klein-Lkw (OLG Hamm NZV 96, 449);
    0 % Radfahrerin fährt nicht, sondern "rollert" über Fußgängerfurt (KG 3.6.04, 12 U 68/03, Abruf-Nr. 042558);

    3. Fallgruppe: Unfall im gleichgerichteten Verkehr mit Kfz-Beteiligung
    100 % Radfahrer fährt auf anfahrenden Pkw auf (OLG Celle MDR 04, 936);

    Radfahrer wechselt ohne Handzeichen und ohne Rückschau die Fahrspur, Kollision mit überholendem Pkw (LG Mühlhausen NZV 04, 359);
    50 % Radfahrer (1,49 Promille) verhakt sich beim Nebenmann; Pkw-Fahrer (1,07 Promille) überrollt aus Unaufmerksamkeit gestürzten Radfahrer (OLG Düsseldorf 10.5.04, 1 U 172/02, Abruf-Nr. 042618);
    33 % Radfahrer fährt rechts an stehendem Pkw vorbei, Sturz durch Öffnen der Beifahrertür (OLG München VersR 96, 1036); s. auch OLG Hamm NZV 00, 126;
    25 % Rennradfahrer benutzt nicht (freigegebenen) linken Radweg, Pkw überholt ohne Sicherheitsabstand (OLG Düsseldorf 13.10.03, 1 U 234/02, Abruf-Nr. 042614);
    0 % Radfahrerin wechselt von Radweg auf Straße, Bus überholt ohne Sicherheitsabstand (KG zfs 02, 513);

    4. Fallgruppe: Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger
    100 % Rennradfahrer kollidiert auf Radweg mit Joggern (OLG Celle NZV 03, 179);

    Betrunkener Radfahrer befährt gemeinsamen Fuß-/Radweg (Z 240), Verstoß gegen Gebot zur Rücksichtnahme (OLG Köln VersR 02, 1040);

    Kollision zwischen Radfahrer und entgegenkommendem Fußgänger auf gemeinsamen Fuß-/Radweg (OLG Nürnberg NZV 04, 358); s. auch OLG Oldenburg NZV 04, 360;
    75 % Radfahrer nähert sich auf Radweg zwei vorausgehenden Fußgängerinnen; beiderseitiges Verschulden (OLG Düsseldorf 13.1.03, 1 U 110/02, Abruf-Nr. 042641);
    ohne Quote Radfahrer mit unangepasster Geschwindigkeit kollidiert in unklarer Verkehrssituation mit Fußgängerin auf der Fahrbahn (BGH NJW 94, 851);

    5. Fallgruppe: Unfall zwischen Radfahrern
    ohne Quote Kollision auf Gehweg im Begegnungsverkehr (BGH VersR 96, 1293);
    ohne Quote Kollision auf Radweg im Begegnungsverkehr (BGH NJW 97, 395);
    100:0 zu Gunsten eines Radfahrers, der ohne nachgewiesenes Verschulden mit einem entgegenkommenden Radfahrer kollidiert, der beim Überholen zu weit nach links ausschert (OLG Düsseldorf 15.12.03, 1 U 33/03, Abruf-Nr. 042619);

    zu Gunsten eines Radfahrers, der mit einem Radfahrer kollidiert, der bei kreuzenden "Radwegen" die Vorfahrt missachtet hat (OLG Karlsruhe DAR 00, 307);
    2/3:1/3 zu Lasten eines erwachsenen Radfahrers, der im Dunkeln ohne Licht fuhr und mit einem gleichfalls ohne Licht fahrenden 17j. Radfahrer kollidierte (OLG Celle MDR 03, 927);
    zu Lasten eines Radfahrers, der in verbotener Fahrtrichtung einen Fuß-/Radweg befuhr und mit entgegenkommendem (unaufmerksamen) Radfahrer kollidierte (OLG Celle OLGR 02, 229); zu Lasten einer (71j.) Radfahrerin, die mit 13j. Radfahrer auf Gehweg (Gehweg str.) kollidierte (OLG Düsseldorf NZV 97, 37 m. Anm. Greger);
    60:40 zu Lasten eines erwachsenen Radfahrers, der auf Radweg entgegenkommende Kinder nicht genügend beachtet (OLG Düsseldorf 19.7.04, 1 U 35/04, Abruf-Nr. 042620).
    Quelle: Verkehrsrecht aktuell - Ausgabe 11/2004, Seite 186
    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 186 | ID 107359