01.06.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Hemmung der Verjährung durch Verhandeln
| Ein Verhandeln i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB kann auch zu bejahen sein, wenn der Schädiger selbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten mit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden (BGH 20.2.01, VI ZR 179/00). (Abruf-Nr. 010619) |
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