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  • 01.03.2006 | Unfallschadensregulierung

    Kein „Reißverschluss“ beim Einfädeln auf die Autobahn

    Das sog. Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) findet auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn keine Anwendung. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO, wonach auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn – dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht – Vorfahrt hat. Bei einer Kollision zwischen einem bevorrechtigten und einem wartepflichtigen Fahrzeug spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden (OLG Köln 24.10.05, 16 U 24/05, Abruf-Nr. 060439).

     

    Sachverhalt

    Im Herbst 2002 befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Beschleunigungsspur der Auffahrt Köln-Mülheim der A 3 in Fahrtrichtung Frankfurt. Bei dem Versuch, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Fahrspur vor einem Lkw einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Kläger meint, den Lkw-Fahrer treffe die Alleinschuld an dem Unfall. Seine Schadensersatzklage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Mit der aus dem Leitsatz ersichtlichen Begründung hat das OLG dem einfädelnden Kläger die Alleinverantwortung für die Kollision zugewiesen. Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis habe er nicht entkräftet. Seine Behauptung, der Lkw-Fahrer habe vorsätzlich, zumindest fahrlässig, beschleunigt („dicht gemacht“), habe er nicht beweisen können.  

     

    Praxishinweis

    Dass das Reißverschlussprinzip in einer Situation, wie sie an der Auffahrt zur A 3 gegeben war, nicht gilt, liegt auf der Hand. Gegenteiliges wird nicht ernsthaft vertreten. Es besteht auch anderweitig keine rechtliche Verpflichtung des bevorrechtigten Autobahnbenutzers, einem auffahrwilligen Kraftfahrer durch Verlangsamen oder Ausweichen auf die Nachbarspur das Auffahren zu ermöglichen (OLG Düsseldorf VA 05, 24, Abruf-Nr. 050061).