19.02.2009 | Unfallschadensregulierung
Kosten für Besitzbescheinigung erstattungsfähig
Wer als Verkehrsunfallgeschädigter nachweisen muss, dass sich sein Fahrzeug noch oder wieder in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet und er die Nutzungszeit von sechs Monaten eingehalten hat, darf dazu einen Sachverständigen seiner Wahl einschalten; die Kosten einer sog. Besitzbescheinigung sind erstattungsfähig (AG Braunschweig 27.1.09, 118 C 3380/08, Abruf-Nr. 090568). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nachdem der Versicherer erst auf Totalschadensbasis reguliert hatte, erstattete er nach der Sechsmonatsfrist die Reparaturkosten laut Gutachten. Die Sachverständigenkosten für eine „Besitzbescheinigung“ übernahm er nicht. 5 1/2 Monate nach dem Unfall hatte die Klägerin den Sachverständigen beauftragt, Weiterbesitz und Verkehrstüchtigkeit des Pkw zu bescheinigen. Dafür stellte er 98,84 EUR in Rechnung. Das AG erkannte den Erstattungsanspruch an. Zu einer kostenlosen Besichtigung des Fahrzeugs durch den Schadenschnelldienst des Beklagten sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr habe sie einen Sachverständigen ihrer Wahl beauftragen dürfen. Die „Verfrühung“ um rund drei Wochen sei unschädlich.
Praxishinweis
Die Sechsmonatsrechtsprechung des BGH führt zu einer Reihe bisher ungelöster Folgeprobleme. Eines davon betrifft zusätzlich angefallene Sachverständigenkosten. Ob es erforderlich und zweckmäßig ist, den Sachverständigen erneut zu beauftragen, um eine „Besitzbescheinigung“ vorlegen zu können, hängt vom Einzelfall ab. Ersichtlich handelt es sich vorliegend um einen Fall mit kalkulierten Reparaturkosten über dem WBA, aber unter dem WBW, und mit fiktiver (rechnungsloser) Abrechnung.
Bei einer solchen Konstellation ist der Fahrzeugschaden nach den BGH-Regeln NJW 08, 1941; NJW 06, 2179 zu regulieren. Aktuell dazu auch OLG Hamm 16.12.08, 21 U 95/08, Abruf-Nr. 090569 (Fälligkeit ab Unfalltag, aber „zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht“ gem. § 242 BGB). Die Entscheidung des BGH zur Fälligkeitsfrage (VA 09, 19) konnte dem Beklagten bei seiner zweistufigen Regulierung noch nicht bekannt sein. So hatte er die Schlusszahlung vom Ablauf der Sechsmonatsfrist und von einem Reparaturnachweis abhängig gemacht. Das könne auch durch Vorlage einer Bestätigung eines Sachverständigen geschehen, hatte er selbst erklärt. Da die Klägerin sich an diese Empfehlung gehalten hat, stößt die spätere Ablehnung der Kostenübernahme auf wenig Verständnis. Das AG hat auf diesen Aspekt nicht abgehoben, sondern nach den gängigen Kriterien der Erforderlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit entschieden. Sie sind jetzt im Licht von BGH VA 09, 19 zu sehen.
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