01.03.2006 | Unfallschadensregulierung
Kosten für Privatgutachten des Versicherers nicht erstattungsfähig
Nur in Ausnahmesituationen können Kosten, die eine Partei für ein Privatgutachten aufwendet, als notwendig i.S.d. § 91 ZPO angesehen werden. Ein derartiger Sonderfall liegt nicht vor, wenn einem KH-Versicherer auch ohne gutachterliche Hilfe anhand des vom Anspruchsteller eingereichten Gutachtens mit Fotos Zweifel an der Schadenskompatibilität gekommen sind (OLG Hamburg 1.12.05, 8 W 208/05, Abruf-Nr. 060438). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Schon anhand der vom Kläger mit dem Schadensgutachten eingereichten Fotos hatte der beklagte Versicherer Zweifel an der Unfallbedingtheit sämtlicher Beschädigungen. Er beauftragte einen Sachverständigen mit einer Besichtigung des Fahrzeugs und Erstattung eines Gutachtens. Das Honorar (incl. Reisekosten) wurde vom OLG – im Gegensatz zum Rechtspfleger – nicht als erstattungsfähig anerkannt.
Praxishinweis
Zum Problem grundlegend BGH DAR 03, 267. Zur Vorschadenproblematik s. VA 06, 41 ff. (Einsender: RA Matthias Öhler, Hamburg)
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 40 | ID 90774