01.12.2007 | Unfallschadensregulierung
Mietwagenkosten ohne Ende: Neues BGH-Urteil
Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart ist (BGH 9.10.07, VI ZR 27/07, Abruf-Nr. 073378). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall am Vortag mietete der Ehemann der Klägerin am 28.6.05 einen Ersatzwagen der gleichen Wagenklasse an. Der Autovermieter war ihm von einer Werkstatt empfohlen worden. Von den Mietwagenkosten i.H.v. 1.504,75 EUR zahlte die beklagte Versicherung nur 740,80 EUR. Der Klage auf den Restbetrag hat das AG stattgegeben. Das LG hat sie mit dem Argument abgewiesen, der Mietvertrag sei wegen Überteuerung gemäß § 138 BGB nichtig, weshalb der Klägerin kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Auf die zugelassene Revision hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache an das LG Zwickau zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BGH verstößt das Berufungsurteil gegen den Grundsatz, dass es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag wirksam ist oder nicht. Im Übrigen könne mangels tatrichterlicher Feststellungen gar nicht beurteilt werden, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen sei.
Wie die Prüfung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten (§ 249 Abs. 2 BGB) richtig vorzunehmen ist, macht der BGH erneut deutlich; nicht ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Frage der Erforderlichkeit nur in zwei Fällen offen bleiben könne: a) feststehende Zugänglichkeit eines günstigeren „Normaltarifs“ und b) feststehende Unzugänglichkeit eines „Normaltarifs“. Da weder die eine noch die andere Situation nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen bejaht werden könne, müsse das LG die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten insgesamt neu prüfen. Dazu gibt der BGH nähere „Segelanweisungen“.
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