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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Neunjähriger haftet für Beschädigung eines parkenden Pkw

    | Ein Unfall mit einem Kfz i.S.d. § 828 Abs. 2 BGB n.F. liegt nur vor, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kfz ausgehende typische Gefahr auch realisiert hat. Allein die Tatsache, dass sich ein Kfz "beim Betrieb" i.S.d. § 7 StVG befunden hat, kann nicht genügen; es muss in Bewegung gewesen sein, sich also im fließenden Verkehr befunden haben (LG Trier 28.10.03, 1 S 104/03; Abruf-Nr. 032747). |