01.08.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Ohne klares „Nein“ kein Ende der Verjährungshemmung
| An ein Ablehnungsschreiben des Haftpflichtversicherers, das die Hemmung der Verjährung beendet (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVersG), sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss für den Geschädigten zweifelsfrei klar sein, dass (weitere) Forderungen nicht (mehr) reguliert werden (OLG Celle 3.5.01, 14 U 223/00, nicht rkr.). (Abruf-Nr. 010843) |
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