24.03.2011 | Unfallschadensregulierung
OLG Celle: Kein Ersatz der Kosten für Deckungsschutzanfrage
Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht kein Schadenersatzanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind (OLG Celle 12.1.11, 14 U 78/10, Abruf-Nr. 110901). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Daihatsu des klagenden Autohauses war zunächst auf den vorausfahrenden Ford aufgefahren. Dann fuhr der VW der Bekl. auf den im Frontbereich vorgeschädigten Daihatsu auf und schob diesen gegen den Ford. Einer der Streitpunkte war die Ersatzfähigkeit des Frontschadens (vom OLG aus lesenswerten Gründen verneint). Gestritten wurde außerdem über die Frage, ob die Bekl. die Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage zu ersetzen haben. Der Anwalt des Kl. hatte den Schaden zunächst bei dem gegnerischen VR geltend gemacht, bevor er den Rechtsschutz-VR informierte und um Deckungszusage bat, die problemlos erteilt wurde. Die für diese Tätigkeit berechneten Kosten von 229,30 EUR sind nach Ansicht des OLG nicht erstattungsfähig.
Nach Darstellung der Kontroverse in Rspr. und Lit. schließt sich der Senat der Meinung an, die in einem Fall ohne Verzug, wie hier, eine Ersatzpflicht verneint. Zur Begründung werden mehrere Argumente ins Feld geführt, neben Risiko- und Schutzzweckerwägungen auch Gesichtspunkte aus dem Verhältnis Anwalt/Mandant. Nach Meinung des OLG muss der Anwalt seinen Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch die Einholung der Deckungszusage ein eigener Gebührentatbestand begründet werden soll und der Mandant diese Kosten unter Umständen selbst zu begleichen habe.
Praxishinweis
Leider hat das OLG mit einer allzu formalen Begründung von einer Zulassung der Revision abgesehen. Bleibt zu hoffen, dass andere Berufungsgerichte weniger engherzig verfahren. Denn dass eine Vereinheitlichung der Rspr. dringend erforderlich ist, lässt sich nicht bestreiten. Das Urteil des OLG Celle wird dafür über die Grenzen seines Bezirks hinaus nicht sorgen können. Dafür ist es inhaltlich zu angreifbar. Berechtigte Kritik auch von RA A. Revilla in jurisPR-VerkR 3/2011 Nr. 3.
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