01.01.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
OLG mit neuem Grenzwert bei fiktiven Reparaturkosten
| Liegen die geschätzten Reparaturkosten einschließlich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallfahrzeugs finanziell weniger belastet würde. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug behält und weiterbenutzt. Für die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen erfolgt ist (OLG Düsseldorf, 27.11.00, 1 U 2/00, nrkr.). (Abruf-Nr. 001452) |
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