23.07.2009 | Unfallschadensregulierung
Radfahrerfall BGH VA 09, 21: Abschließendes Urteil
Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger auf - lediglich farblich getrennten - Rad- und Fußwegen (Zeichen 241) kann es im Fall beiderseitigen Verschuldens gerechtfertigt sein, die Haftung hälftig zu teilen (OLG Düsseldorf 25.5.09, I-1 U 278/06, Abruf-Nr. 092331). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Wegen des Sachverhalts wird auf VA 07, 135 (erste OLG-Entscheidung) und VA 09, 21 (BGH) Bezug genommen. Die durch das BGH-Urteil erforderliche Neubewertung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hat zu einer Quote von 50 : 50 geführt. Der beklagten Fußgängerin hat das OLG eine leicht fahrlässige Missachtung des Vorrangs des Klägers auf dem Radweg angelastet. Anders als in seiner ersten Entscheidung hat der Senat mit Rücksicht auf die strengere Sichtweise des BGH auch ein sturzursächliches Mitverschulden des Klägers bejaht. Zu dessen Lasten sind die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) stärker als in der Erstentscheidung betont worden.
Nach der BGH Entscheidung VA 09, 21 = NZV 09, 177 m. krit. Anm. Schubert kam eine volle Haftung der Beklagten nicht mehr infrage, freilich auch nicht im Umfang von nur 30 Prozent (so das LG). Allgemein zum Radfahrerunfall siehe VA 04, 186; zum Fußgängerunfall siehe VA 04, 168.