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  • 25.01.2010 | Unfallschadensregulierung

    Schadenersatzanspruch bei bereits vorhandener „Grunderkrankung“

    Eine vor dem Unfall bestehende Schadensanlage „im psychisch-psychologischen Bereich“ (Prädisposition) kann sich auf den Schmerzensgeldanspruch mindernd auswirken (OLG Saarbrücken 21.7.09, 4 U 649/07, Abruf-Nr. 100152).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Befund des Krankenhausarztes am Unfalltag lautete: HWS-Schleudertrauma, Prellungen linker Ellenbogen mit Bursitis (Schleimbeutelverletzung), Prellungen rechte Schläfe, rechtes Bein. In der Folgezeit, so der zur Unfallzeit 46-jährige Kläger, habe er ständig unter Kopfschmerzen, Übelkeit und Schlafstörungen gelitten. Das seien Auswirkungen des Unfalls. Vorher sei er gesund und arbeitsfähig gewesen. Der VR zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 1.800 EUR. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u.a. eine um mind. 13.200 EUR höhere Entschädigung.  

     

    Das LG hat die Klage wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden abgewiesen. Nach Einholung eines SV-Gutachtens hat das OLG ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700, insgesamt also 5.500 EUR, zugesprochen.  

     

    Im Zentrum steht die Frage, welchen Einfluss der Umstand hat, dass der Kläger vor dem Unfall an einer „somatoformen Grunderkrankung“ litt und sich vor dem Unfall in nervenärztlicher Behandlung befand. Diese „Grunderkrankung“ schließe zwar nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden aus, auch sei der erforderliche Zurechnungszusammenhang gegeben. Indessen sei die „Grunderkrankung“ eine wesentliche Ursache der späteren Beschwerdesymptomatik und deshalb bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigen; beim Schmerzensgeld durch einen Abschlag von 80 Prozent, beim Verdienstausfall in zeitlicher Hinsicht.