25.10.2010 | Unfallschadensregulierung
Schmerzensgelderhöhendes Regulierungsverhalten des Versicherers
Ein zögerliches und/oder kleinliches Regulierungsverhalten kann schmerzensgelderhöhend wirken. Voraussetzung ist, dass es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten des Versicherers handelt (OLG München 13.8.10, 10 U 3928/09, Abruf-Nr. 103329). |
Praxishinweis
Bei einem Verkehrsunfall mit eindeutig voller Haftung der Bekl. hat die Kl. erhebliche Verletzungen mit gravierenden Dauerfolgen erlitten. Vorprozessual zahlte die Bekl. in Teilbeträgen 35.000 EUR. Weitere 40.000 EUR flossen erst nach entsprechender Verurteilung durch das LG. Das OLG sprach weitere 25.000 EUR zu. Aus Gründen des Leitsatzes hat der Senat einen - unbezifferten - „Verzögerungszuschlag“ gewährt.
Weiterführende Hinweise
- Ob ein zögerliches Regulierungsverhalten bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, ist für den BGH eine offene Frage (BGH NJW 06, 1271, 1274). Ablehnend Lepa in FS Müller, 2009, S. 113, 125.
- Siehe zur Thematik auch OLG Brandenburg NZV 10, 154; umfassende Nachweise bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 5. Aufl., Rn. 976 ff.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 185 | ID 139443