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  • 23.12.2009 | Unfallschadensregulierung

    Selbstständiges Beweisverfahren ist auch bei Ermittlung des Erwerbsschadens zulässig

    Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen (BGH 20.10.09, VI Z 53/08, Abruf-Nr. 093831).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Antragsteller wollte die Höhe seines unfallbedingten Erwerbsschadens im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens durch einen Sachverständigen geklärt sehen. Zur Begründung gab er u.a. an, sein Steuerberater sei zu einer Berechnung nicht in der Lage, ein Privatgutachten einzuholen, sei unzumutbar. Der Antrag blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. Der unfallbedingt entgangene Gewinn könne zwar grundsätzlich Thema eines selbstständigen Beweisverfahrens sein. Der Antragsteller, so der BGH weiter, müsse jedoch „ein Minimum an Substanziierung“ in Bezug auf den angeblich erlittenen Vermögensschaden vortragen. Das erfordere zumindest eine grobe Darlegung des angeblichen Gewinnentgangs.  

     

    Die Hauptbedeutung des BGH-Beschlusses liegt in der Aussage Nr. 1. Die in Nr. 2 aufgebaute Substanziierungshürde ist so niedrig, dass ein Anwalt sie relativ leicht wird überwinden können. Dass dies in concreto nicht gelungen ist, mag auch an dem Sonderumstand gelegen haben, dass die Ehefrau des Antragstellers - auf nur ihm bekannte Weise - durch angeblich überobligatorischen Einsatz den Schaden minimiert haben soll. Generell zum Erwerbsschaden Ernst, VA 08, 132.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 3 | ID 132384