24.02.2011 | Unfallschadensregulierung
Stundenverrechnungssätze: Verweisung erst im Prozess unschädlich
Der Geschädigte muss sich auch dann noch auf die Stundensätze nicht markengebundener, von der Arbeitsqualität her gleichwertiger Fachwerkstätten verweisen lassen, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherer den entsprechenden Einwand erst im Laufe des Prozesses erhebt (AG Mannheim 28.1.11, 10 C 269/10, Abruf-Nr. 110500). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das zur Unfallzeit knapp sieben Jahre alt Fahrzeug des Kl. war nicht regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet worden. Der bekl. VR verwies den Kl., der den Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abrechnete, auf Werkstätten mit niedrigeren Stundensätzen als vom SV kalkuliert, allerdings erst im laufenden Prozess. Das AG hält dies für unschädlich, und zwar aus vier Gründen: 1. Keine Einschränkung der Dispositionsfreiheit; 2. Kl. muss angesichts des Fahrzeugalters und fehlender Markenwerkstatt-Treue mit Verweisung auf niedrigere Stundensätze rechnen; 3. Lückenhaftigkeit des Gutachtens (keine alternative Kalkulation mit niedrigeren Stundensätzen) kann nicht zu Lasten des Schädigers/VR gehen 4; VR erfährt erst im Prozess von der endgültigen Disposition des Geschädigten.
Versicherern liefert dieses Urteil eine Steilvorlage, freilich ins Abseits. Eindeutig über das Ziel hinaus schießt das AG mit seiner These von der Lückenhaftigkeit des Gutachtens. Daran, dass die Sachverständigen auf Basis der regionalen Markenwerkstattpreise kalkulieren und Geschädigte dementsprechend (fiktiv) abrechnen dürfen, hat sich durch die aktuelle BGH-Rspr. zu den Stundenverrechnungssätzen nichts geändert und wird sich auch nichts ändern. Zum Zeitpunkt der Verweisung siehe auch OLG Braunschweig VA 11, 21 und die in VA 10, 77, 81 zitierte Rspr.
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