01.11.2004 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Vereitelte Eigenleistung als Schaden
| Kann ein Angehöriger geplante Eigenleistungen (hier: Renovierungs- und Umbauarbeiten an einem Familienanwesen) infolge seines Unfalltodes nicht erbringen, so geht auf seine Erben ein Ersatzanspruch nur über, wenn in der Person des Erblassers ein Schaden bereits entstanden war. Ein eigener Anspruch auf Rentenzahlung kann den Hinterbliebenen nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG zustehen (BGH 22.6.04, VI ZR 112/03, NJW 04, 2894, Abruf-Nr. 042264). |
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