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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Verjährung bei Teilabfindungserklärung

    | Auch wenn der Geschädigte zum Abschluss von Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer keine endgültige Abfindungsvereinbarung trifft, sondern nur eine ihm unterbreitete Teilabfindungserklärung unterzeichnet und der Versicherer diese Erklärung annimmt, so kann damit die Hemmung der Verjährung auch ohne einen gesonderten schriftlichen Bescheid des Versicherers beendet sein (OLG Düsseldorf 27.12.01, 1 U 25/01, nrkr.). (Abruf-Nr. 020022) |