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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Verjährungshemmung trotz Einredeverzicht

    | Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt (BGH 17.2.04, VI ZR 429/02, Abruf-Nr. 040913). |