01.01.2007 | Unfallschadensregulierung
Weitere Entscheidung des BGH zum Rückstufungsschaden
Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten (BGH 26.9.06, VI ZR 247/05, Abruf-Nr. 063352). |
Sachverhalt
Am 7.7.03 hatte der Kläger einen Unfall, für dessen Folgen er unstreitig zu 50 % mithaftete. Mit Anwaltsschreiben vom 18.7.03 teilte er dem gegnerischen Versicherer mit, dass eine Vollkaskoversicherung bestehe, die er in Anspruch nehmen werde. Er bat darum, nicht später als zum 15.8.03 den Umfang der Regulierungsbereitschaft anzuzeigen. Ohne abzuwarten, nahm der Kläger seine Kasko in Anspruch. Mit seiner Klage begehrt er die Ersatzpflicht der Beklagten zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung resultieren. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Die zugelassene Revision führte zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Zunächst bekräftigt der VI. ZS seine Ansicht, dass ein Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden (anteilig) haftet (BGH VA 06, 153, Abruf-Nr. 062146). Damit stellte sich die Frage, ob der Kläger ohne Rücksicht auf die Regulierungsbereitschaft der Beklagten seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen durfte oder ob er zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht hätte warten müssen, wie das LG meint. Der BGH hat eine Wartepflicht im konkreten Fall verneint. Wenn der Geschädigte – wie hier – einen Teil seines Schadens selbst tragen müsse, nehme er seine Kaskoversicherung jedenfalls auch zur Abdeckung des selbstverschuldeten Schadenanteils in Anspruch, gleichviel, ob der KH-Versicherer die Regulierung des eigenen Haftungsanteils unverzüglich anbiete oder nicht. So oder so trete der Rückstufungsschaden ein, den der Schädiger/Versicherer anteilig zu ersetzen habe.
Praxishinweis
Nachdem der BGH durch Urteil vom 25.4.06 (VA 06, 153, Abruf-Nr. 062146) entschieden hat, dass der Schädiger auch im Fall anteiliger Haftung aus Gründen der Kausalität (Mitursächlichkeit) für den Rückstufungsschaden in der Kasko anteilig einzustehen hat, schafft die jetzige Entscheidung Klarheit in der für den Anwalt wichtigen Frage des praktischen Vorgehens. In einem Mithaftungsfall wird die Schadenminderungspflicht nicht dadurch verletzt, dass der Geschädigte seine Kaskoversicherung sofort in Anspruch nimmt (so schon LG Aachen DAR 00, 36). Dennoch empfiehlt sich, den gegnerischen Versicherer in jedem Fall vorab zu informieren. Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme einer Gebäude-Kaskoversicherung siehe BGH VersR 05, 558, ferner BGH VA 06, 56, Abruf-Nr. 060630 (Unfallversicherung).
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