01.10.2007 | Unfallschadensregulierung
Weitere Entscheidungen zur Sechsmonatsfrist in 130-Prozent-Fällen
In VA 07, 138, hatten wir über ein Urteil des AG Gießen berichtet, wonach der Geschädigte bei fachgerechter und vollständiger Reparatur nicht noch sechs Monate lang warten muss, um vollen Reparaturkostenersatz zu erlangen (Abruf-Nr. 072168). Ebenso haben entschieden:
- OLG Nürnberg 7.8.07, 2 W 1109/07, Abruf-Nr. 072938; LG Nürnberg-Fürth 8.5.07, 8 O 861/07, Abruf-Nr. 072377 = zfs 07, 444 = SP 07, 255,
- LG Hanau 30.5.07, 1 O 179/07, Abruf-Nr. 072169,
- LG Amberg 21.6.07, 21 O 159/07, Abruf-Nr. 072378,
- AG Witten 16.8.07, 2 C 561/07, Abruf-Nr. 072899,
- LG Hamburg 24.8.07, 331 O 28/07, Abruf-Nr. 072908,
- LG Duisburg 30.8.07, 5 S 63/07, Abruf-Nr. 072940, Revision zugelassen,
- LG Köln 31.8.07, 11 T 179/07, Abruf-Nr. 072909.
Gegenläufig ist das (nicht rechtskräftige) Urteil des AG Essen vom 2.8.07, 11 C 245/07, Abruf-Nr. 072900. Obwohl die Klägerin ihr Fahrzeug vollständig und fachgerecht in einer Werkstatt hat reparieren lassen, verweigerte die beklagte Versicherung die Bezahlung der Reparaturkosten unter Berufung auf die Sechsmonatsentscheidung des BGH. Dem ist das AG gefolgt. Auch im 130-Prozent-Bereich müsse der Geschädigte trotz Vollreparatur mit konkreter Abrechnung mindestens sechs Monate lang warten. Vorher sei der Anspruch nicht fällig. VA bleibt für Sie am Ball (siehe auch VA 07, 8, 11 Punkt 3 a bis 3 e).
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