26.04.2010 | Unfallschadensregulierung
Zur Aktivlegitimation beim Ersatz von Arztkosten
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei der Behauptung, dem privat krankenversicherten Geschädigten fehle es an der Aktivlegitimation bezüglich geltend gemachter Arztkosten (LG Saarbrücken 12.2.10, 13 S 221/09, Abruf-Nr. 101161). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Nach einem Unfall machte der privat krankenversicherte Kl. u.a. Arztkosten i.H.v. 872,94 EUR geltend. Nach seiner Behauptung hat er die durch Rechnungen belegten Kosten selbst übernommen, sie also nicht mit seiner PKV abgerechnet. Der Bekl. hat die Aktivlegitimation bestritten und damit vor dem AG Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Kl. hat das LG zu seinen Gunsten entschieden. Für den Fortbestand seiner Aktivlegitimation sei nicht der Kl. beweispflichtig, vielmehr müsse der Bekl. den behaupteten Wegfall der ursprünglich bestehenden Aktivlegitimation beweisen. Dabei helfe ihm weder eine tatsächliche Vermutung noch eine Beweiserleichterung, auch keine sekundäre Behauptungslast des Kl., zumal der Bekl. bzw. sein VR es versäumt hätten, selbst sachdienliche Ermittlungen (z.B. Auskunft bei der PKV) anzustellen.
Zu beachten ist das Urteil auch aus weiteren Gründen: Nach zutreffender Ansicht des LG muss der Verletzte nicht nachweisen, die Arztrechnungen bezahlt zu haben. Die Kammer geht sogar noch einen Schritt weiter, indem sie den Klageanspruch selbst für den Fall bejaht, dass der Kl., selbst Arzt, aufgrund besonderer Vereinbarung mit seinem Kollegen von der Zahlungspflicht freigestellt gewesen sein sollte.