01.06.2006 | Verjährungsunterbrechung
Fehlerhafte Ersatzzustellung: Versehentlich die Firmenanschrift angegeben
1. Die fehlerhafte Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides unterbricht die Verjährung auch dann nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, wenn der Betroffene zwar eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung gesetzt hat, ihm aber kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann. |
2. Die an den Erlass des Bußgeldbescheides gekoppelte Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass der Bußgeldbescheid binnen zwei Wochen wirksam zugestellt wird. Bei unwirksamer Zustellung bewirkt der Erlass des Bußgeldbescheides auch dann keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate, wenn nach dem Erlass andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirksam getroffen werden. |
(OLG Bamberg 12.12.05; 3 Ss OWi 1354/05, Abruf-Nr. 060576) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine Ersatzzustellung in der Wohnung setzt u.a. voraus, dass „die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung… nicht angetroffen“ wird (§ 51 Abs. 1 OWiG, Art. 3 Abs. 1 BayVwZVG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser Fall lag hier nicht vor, weil der Betroffene unter der Zustellanschrift keine Wohnung unterhielt. Daran ändert auch nichts, dass der Betroffene selbst eine wesentliche Ursache für das Scheitern der wirksamen Zustellung setzte, als er bei der Anhörung unter der Rubrik „Pflichtangaben“ auf der Rückseite des Erfassungsbelegs als „Wohnort“ seine Firmenanschrift angegeben hat. Denn ein ggf. rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustellungsadressaten ist nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) von Bedeutung (OLG Koblenz StraFo 05, 197).
Auch eine Ersatzzustellung in die Geschäftsräume gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht erfolgt, weil es sich nicht um Geschäftsräume des Zustellungsadressaten handelt. Der Betroffene ist vielmehr nur der Geschäftsführer der GmbH und als solcher regelmäßig (nur) Angestellter („Gewerbegehilfe“) der Gesellschaft und nicht selbst Gewerbetreibender. Die Zustellung ist unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid wie hier den gesetzlichen Vertreter persönlich und nicht die juristische Person als solche betrifft.
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